Zusammenrechnung mit Dienstwagen
AG Cloppenburg, JurBüro 2012, 100
JurBüro - Das
juristische Büro |
|
|
Rechtsprechung
/ Entscheidungen Kostenrecht/Entscheidungen Zwangsvollstreckung |
JurBüro 2012, 100 -
101 (Ausgabe
2) |
ZPO § 850 e
Nr. 3;
(Zwangsvollstreckung/Pfändung-
und Überweisung von Arbeitseinkommen/Zusammenrechnung von Naturalleistungen mit
Arbeitseinkommen/Firmenwagen/Freie Kost und Logis)
Marion Harmening
Geld- und
Naturalleistungen sind zusammenzurechnen, wenn der Schuldner neben seinem in
Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen erhält. Für die Nutzung eines
Firmenwagens (hier: PKW VW Bulli T5) sind 200 monatlich und für freie
Kost und Logis sind 418 monatlich anzusetzen. Der unpfändbare Betrag ist
in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen. (L.d.R.)
AG Cloppenburg,
Beschluß v. 28. 9. 2011 - 23 M 4996/06
Aus dem Tenor und den
Gründen:
… wird auf
Antrag der Gläubigerin vom 3. 7. 2010 und 1. 3. 2011 und
nach Anhörung des Schuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des
Amtsgerichts Cloppenburg v. 29. 11. 2006 - 23 M 4996/06 - dahingehend
erweitert und angeordnet, daß ab Zustellung dieses Beschlusses gem.
§ 850 e Nr. 3 ZPO durch den Drittschuldner das Arbeitseinkommen
und die Sachbezüge (Naturalleistungen in der Form der unentgeltlichen Nutzung
des Firmenfahrzeuges sowie Gewährung von Kost und Logis) zusammenzurechnen sind
in der Weise, daß die Naturalleistungen wertmäßig auf die dem Schuldner
pfandfrei verbleibenden Teile des Arbeitseinkommens angerechnet werden.
1. Für den von
der Drittschuldnerin dem Schuldner zur Nutzung überlassenen PKW VW Bulli T5
wird die Sachleistung als Naturalleistung mit einem Wert von 200
monatlich als zusätzlicher Teil des Arbeitseinkommens festgelegt.
2. Für die vom
Schuldner von der Drittschuldnerin bezogene Versorgung durch Gewährung von
Wohnung und Verpflegung (freie Kost und Logis) wird ein monatlicher Betrag von
418 angesetzt.
Zur Ermittlung des
pfändbaren Betrages werden die Naturalleistungen zu 1 und 2 mit dem
Arbeitseinkommen des Schuldners zusammengerechnet.
Der unpfändbare
Grundbetrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.
Gründe: Durch Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cloppenburg v. 29. 11. 2006 -
23 M 4996/06 - wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet.
Mit Antrag vom
3. 7. 2010 weist die Gläubigerin darauf hin, daß der Schuldner den Firmenwagen
der Drittschuldnerin, einen PKW VW Bulli T5 nutzen darf und beantragt die
Naturalleistung mit dem Arbeitseinkommen zusammenzurechnen.
Mit Antrag vom
1. 3. 2011 beantragt die Gläubigerin die dem Schuldner von der
Drittschuldnerin weiter gewährten Naturalien in Form von Kost und Verpflegung
mit 419 zu bewerten und mit dem daneben gewährten Arbeitsentgelt und den
weitern Naturalleistungen zusammenzurechnen.
Der Schuldner wurde
zum Antrag der Gläubigerin angehört.
Der Schuldner
beantragt den Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen.
In der Ergänzung der
eidesstattlichen Versicherung vom 21. 6. 2010 hat der Schuldner auf
die Frage ob er zusätzliche Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis,
unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, pp.) erhalte erklärt, daß er Kost
und Logis, Arbeitskleidung und teilweise unentgeltliche PKW-Nutzung erhalte.
Bezieht der Schuldner
auf Naturalleistungen gerichtete Vergütungsbestandteile, wie einen auch privat
nutzbaren Dienstwagen und erhält neben seinem geringen Einkommen freie
Verpflegung und Wohnung erspart der Schuldner Aufwendungen aus seinen
unpfändbaren Einkünften. Deswegen wäre es unangemessen, die Sachbezüge bei der
Einkommenspfändung unberücksichtigt zu lassen. Geld- und Naturalleistungen sind
nach § 850 e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurech-
ZPO § 850 e
Nr. 3; - JurBüro 2012 Ausgabe 2 - 101
nen, wenn der
Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen
erhält.
Der unpfändbare
Grundbetrag ist in erster Linie den Naturalleistungen zu entnehmen.
Mitgeteilt von Marion
Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (
www.bremer-inkasso.de )